Handykauf bei eBay

Urteil: BGH, Urteil v. 28.03.2012- VII ZR 244/10

 

Ein Privatverkäufer bietet ein hochwertiges Handy einer Markenfirma an. Ein Käufer ersteigerte im Rahmen der Auktion das Handy für 782,- EUR. Ein neues Handy aus der Serie kostete 24.000,- EUR. 

Ein Privatverkäufer bietet ein hochwertiges Handy einer Markenfirma an. Das Handy wurde im Rahmen einer eBay Auktion  für 782,- EUR ersteigert. Ein neues Handy aus der Serie kostete im Handel 24.000,- EUR. Es stellte sichim Nachhinein heraus, dass das Handy ein Plagiat war. Der Käufer verlangt  aus diesem Grunde vom Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung vin Höhe von 23.218,-EUR (Neupreis, abzüglich bereits gezahlter Summe).

 

Zwischen den Parteien liegt ein Kaufvertrag vor. Der Verkäufer hat sein Angebot abgegeben, indem er das Handy zu einem Startpreis von 1,- EUR auf der eBay Plattform eingestellt hat. Schon das Einstellen der Ware stellt ein verbindliches Angebot dar. Der Verkäufer trägt somit bewusst bei Auktionen das Risiko, die Ware unter Wert zu verkaufen. Diese Willenserklärung (Angebot) unterliegt jedoch einer auflösenden Bedingung  (§ 158 Abs. II BGB), die dann eintritt, wenn ein höheres Gebot durch einen weiteren Käufer innerhalb der Auktion abgegeben wird.

 

Denn bei Verträgen der genannten Art auf der Online-Handelsplattform X kommt der Vertrag (schon) dadurch zustande, dass der Verkäufer durch die Freischaltung der Artikelbeschreibung ein verbindliches Angebot unter Bestimmung einer Frist nach § 148 BGB abgibt, das der Käufer bei einer solchen Online-Auktion durch die Abgabe des Gebotes annimmt. Hieraus folgt, dass der Vertrag (bereits) mit der Abgabe des Gebotes durch den Käufer zustande kommt. Die vertragliche Bindung beruht damit nicht auf dem Ablauf der Auktionsfrist, sondern auf den innerhalb der Laufzeit abgegebenen Willenserklärungen der Parteien. Die verbindliche Annahmeerklärung des Käufers erlischt gemäß § 158 Abs. 2 BGB nur dann, wenn ein Dritter während der Angebotsdauer ein höheres Angebot abgibt." OLG Hamm,

10.01.2012 (Az. I -4 U 145/11)

 

Die Angebotsannahme erfolgt durch Eingabe des Höchstkaufpreis durch den Käufer auf eBay.

 

Das Handy weißt jedoch einen Mangel auf, da der Verkäufer nicht das original Handy der Firma geliefert hatte, sondern ein Plagiat (Fälschung).

 

Der Verkäufer hatte den Mangel auch zu vertreten, er wusste, dass es sich nicht um ein Original Handy handelte.

 

Der daraus resultierende Schadensersatz statt der Leistung erfasst grundsätzlich den Deckungskauf erforderlichen Mehrkosten. Der Käufer wird also so gestellt, als ob er von dem Verkäufer das original Handy erworben hätte und kein Plagiat. In diesem Fall kann der Käufer jedoch nicht die volle Summe verlangen, da in der Artikelbeschreibung stand, dass das Handy bereits Gebrauchspuren aufweißt und nicht mehr als neuwertig anzusehen ist. Deshalb wird der Betrag in diesem Sinne gekürzt.

Trotzdem bleibt der Verkäufer im Ergebnis Schadensersatzpflichtig!

 

Tipp:

Wenn Sie als private Person Ware/Gegenstände im Internet verkaufen wollen, achten Sie auf genaue Angaben der Ware ( Herkunft, Marke, Artikelzustand). Ansonsten kann es teuer werden!